815.350
CH-GR
Art. 4 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Untersuchungen für Dritte
Art. 4 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Untersuchungen für Dritte
1. Lässt das Amt für Natur und Umwelt Ermittlungen und Untersuchungen durchführen, zu deren Durchführung Dritte verpflichtet sind, oder führt es mit deren Einverständnis solche selber durch, verrechnet es die anfallenden Kosten den Dritten weiter.