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Art. 3 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Kontrollen und Messungen, Nachkontrollen

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Art. 3 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Kontrollen und Messungen, Nachkontrollen

1. Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Natur und Umwelt selber durchführt, werden die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben.

2. Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Natur und Umwelt selber durchführt und die im Anhang 2 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

3. Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Natur und Umwelt ganz oder teilweise durch Dritte durchführen lässt, kann es die anfallenden Kosten weiterverrechnen.

4. Zeigen die Kontrollen und Messungen, dass gesetzliche Vorschriften beziehungsweise Grenzwerte nicht eingehalten sind, werden Nachkontrollen durchgeführt. Dabei werden die Gebühren gemäss diesem Artikel nochmals erhoben.

5. Für Kontrollen und Messungen, die einen besonders hohen Aufwand verursachen, wird die Gebühr nach Aufwand bemessen, selbst wenn dies im Anhang 2 nicht vorgesehen ist.

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