815.350
CH-GR
Art. 2 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Abnahme
Art. 2 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Abnahme
1. In den Gebühren gemäss Anhang 1, Teil 1, Ziffer 1-4 und 11, sowie Teil 2, Ziffer 1, 3-4, 6-9, 11, 17 und 19 ist die Abnahme der Anlagen eingeschlossen. Notwendige Wiederholungen von Abnahmen werden nach Aufwand verrechnet.
2. Abnahmemessungen werden separat verrechnet.