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Art. 2 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Abnahme

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Art. 2 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Abnahme

1. In den Gebühren gemäss Anhang 1, Teil 1, Ziffer 1-4 und 11, sowie Teil 2, Ziffer 1, 3-4, 6-9, 11, 17 und 19 ist die Abnahme der Anlagen eingeschlossen. Notwendige Wiederholungen von Abnahmen werden nach Aufwand verrechnet.

2. Abnahmemessungen werden separat verrechnet.

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