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815.210 ABZKGSCHVDEOCPAC CH-GR

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Kantonalen Gewässerschutzverordnung (ABzKGSchV) - Übergangsbestimmungen

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Art. 3 ABzKGSchV · Übergangsbestimmungen

1. Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2. Gesuche um Verlängerungen bestehender Bewilligungen werden nach neuem Recht beurteilt.

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