815.210
ABZKGSCHVDEOCPAC
CH-GR
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Kantonalen Gewässerschutzverordnung (ABzKGSchV) - Übergangsbestimmungen
Art. 3 ABzKGSchV · Übergangsbestimmungen
1. Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2. Gesuche um Verlängerungen bestehender Bewilligungen werden nach neuem Recht beurteilt.