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815.210 ABZKGSCHVDEOCPAC CH-GR

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Kantonalen Gewässerschutzverordnung (ABzKGSchV) - Zuständigkeiten

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Art. 2 ABzKGSchV · Zuständigkeiten

1. Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen im Gewässerraum nach Artikel 41c Absatz 4bis der Gewässerschutzverordnung in der Landwirtschaft werden durch das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation bewilligt.

2. Die übrigen Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen im Gewässerraum werden durch das Amt für Natur und Umwelt bewilligt.

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