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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilligungen 1. Einreichung, Publikation, Auflage

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen - Verfahren
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Art. 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilligungen 1. Einreichung, Publikation, Auflage

1. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der Gemeinde einzureichen.

2. Die Gemeinde macht das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt.

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