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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen - Zuständigkeit
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Art. 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung

1. Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde für die Erteilung allfälliger erforderlicher gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen zuständig.

2. Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehörden vorliegt.

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