Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Fachstelle
Art. 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Fachstelle
1. Die Fachstelle erteilt folgende Bewilligungen
a) für Einleitungen von behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder Versickerungen (Art. 7 Abs. 1 GSchG);
b) für Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer von nicht verschmutztem Abwasser, welches man nicht versickern lassen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG);
c) für Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten (Art. 12 Abs. 3 GSchG);
d) für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG);
e) * für abwassertechnische Massnahmen, die vom generellen Entwässerungsplan abweichen;
f) * ...
g) * ...
h) * für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Art. 28 KGSchG);
i) für Ausnahmen vom Verbot, Treibgut ins Gewässer zurückzugeben (Art. 41 Abs. 1 GSchG).