815.200
KGSchVOCPAc
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Änderung der Verhältnisse
Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde
Art. 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Änderung der Verhältnisse
1. Gemeinden, denen Befugnisse der Fachstelle übertragen worden sind, haben Änderungen in der Organisation ihres technischen Dienstes oder der Verträge mit Privaten der Fachstelle bekanntzugeben.