815.200
KGSchVOCPAc
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Anforderungen
Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde
Art. 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Anforderungen
1. Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüstete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Aufgaben geeigneten Privaten übertragen hat.
2. Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeignete Private bedarf der Genehmigung des Departementes.