Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.200 KGSchVOCPAc CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Anforderungen

Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Anforderungen

1. Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüstete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Aufgaben geeigneten Privaten übertragen hat.

2. Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeignete Private bedarf der Genehmigung des Departementes.

← Art. 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Vollzugsorgane 1. Departement, Fachstelle Art. 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →