815.200
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CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Schadenfälle
Meldungen
Art. 14 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Schadenfälle
1. Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Meldung erstatten.