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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Ausserordentliche Ereignisse

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Art. 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Ausserordentliche Ereignisse

1. Wer eine gewerbliche oder industrielle Anlage oder eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, meldet ausserordentliche Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasserreingungsanlage beeinträchtigt werden könnte oder dass die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorschriftsgemässe Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist, unverzüglich der Fachstelle.

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