Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Übrige Gesuche
Art. 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Übrige Gesuche
1. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle einzureichen.
2. Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ausgenommen von der Publikations- und Auflagepflicht sind Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht besteht.
3. Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle Einsprache erheben.
4. Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde.