Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.200 KGSchVOCPAc CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Übrige Gesuche

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Übrige Gesuche

1. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle einzureichen.

2. Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ausgenommen von der Publikations- und Auflagepflicht sind Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht besteht.

3. Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle Einsprache erheben.

4. Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde.

← Art. 11 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Vollzugsorgane 1. Departement, Fachstelle Art. 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →