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Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzessions- oder Projektgenehmigung

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen - Verfahren
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Art. 11 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzessions- oder Projektgenehmigung

1. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der betreffenden Genehmigungsbehörde einzureichen.

2. Die Genehmigungsbehörde macht das Gesuch zusammen mit dem Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

3. Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

4. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird in die Konzessions- oder Projektgenehmigung integriert.

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