Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - 2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröffnung
Art. 10 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · 2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröffnung
1. Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Gemeinde Einsprache erheben.
2. Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlangen an diese weiter.
3. Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu.
4. Die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.
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