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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Vollzugsorgane 1. Departement, Fachstelle

Zuständigkeit des Kantons
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Art. 1 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Vollzugsorgane 1. Departement, Fachstelle

1. Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

2. Fachstelle für Gewässerschutz ist das Amt für Natur und Umwelt. Es vollzieht die Vorschriften über den Gewässerschutz, sofern weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären.

3. Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, insbesondere über

a) das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser;

b) die Erstellung des generellen Entwässerungsplans;

c) die Kontrolle von Abwasseranlagen.

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