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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Gebühren für Dienstleistungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Gebühren für Dienstleistungen

1. Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz.

2. Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.

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