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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Information

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Information

1. Die zuständigen kantonalen Behörden und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.

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