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Art. 45 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 45 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.

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