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815.100 KGSchGLCPELCPAc CH-GR

Art. 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - 3. Anpassung kommunaler Erlasse

Schlussbestimmungen
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Art. 44 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · 3. Anpassung kommunaler Erlasse

1. Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

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