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Art. 43 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - 2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser

Schlussbestimmungen
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Art. 43 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · 2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser

1. Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Bundesgesetzes dafür, dass Beeinträchtigungen der Wirkung ihrer Abwasserreinigungsanlage durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser behoben werden.

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