815.100
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CH-GR
Art. 42 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Übergangsbestimmungen 1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans
Schlussbestimmungen
Art. 42 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Übergangsbestimmungen 1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans
1. Solange eine Gemeinde nicht über einen generellen Entwässerungsplan verfügt, sorgt sie nach den Anordnungen der Fachstelle dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser je nach den örtlichen Gegebenheiten wie folgt behandelt wird
a) sofern es die hydrologischen und geologischen Verhältnisse erlauben, ist es versickern zu lassen;
b) ist eine Versickerung nicht möglich, ist es mit Bewilligung der kantonalen Behörde offen oder über Regenwasserleitungen in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten;
c) ist keine der erwähnten Arten der Behandlung möglich, kann das unverschmutzte Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.