815.100
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CH-GR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
1. Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über den erforderlichen technischen Dienst, so kann ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle übertragen.
2. Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.