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Art. 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Rechtsmittelverfahren

Rechtspflege
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Art. 36 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Rechtsmittelverfahren

1. Verfügungen von Gemeinden, Gemeindeverbindungen sowie der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

2. Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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