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Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Innovative Vorhaben

Kantonsbeiträge
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Art. 31 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Innovative Vorhaben

1. Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten.

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