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Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Vorsorgliche Massnahmen

Schadenverhütung und -behebung
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Art. 30 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Vorsorgliche Massnahmen

1. Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer können die für den Schadendienst zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorsorgliche Massnahmen anordnen.

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