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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Gemeindeverbindungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Gemeindeverbindungen

1. Zum zweckmässigen Vollzug des Bundesgesetzes können sich zwei oder mehrere Gemeinden nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Gemeindeverbindungen zusammenschliessen.

2. Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

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