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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Schadendienst

Schadenverhütung und -behebung
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Art. 29 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Schadendienst

1. Die Gemeinden und der Kanton organisieren und unterhalten gemeinsam einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schadendienst.

2. Private Betriebe, in denen wassergefährdende flüssige oder feste Stoffe hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden, können von der Regierung verpflichtet werden, einen eigenen Schadendienst für Sofortmassnahmen zu organisieren.

3. Private Schadendienste können gegen Ersatz der Kosten jederzeit von den zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden zu Hilfeleistungen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen beigezogen werden.

4. Die Regierung erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Schadendienst.

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