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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
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Art. 28 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1. Für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.

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