815.100
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CH-GR
Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Sammelstellen
Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 27 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Sammelstellen
1. Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie deren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.