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Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Sammelstellen

Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
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Art. 27 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Sammelstellen

1. Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie deren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.

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