Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.100 KGSchGLCPELCPAc CH-GR

Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Verfahren

Planerischer Schutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Verfahren

1. Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.

2. Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand.

3. Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

4. Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.

← Art. 24 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Zweck Art. 26 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →