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Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Überwachung und Ausbildung

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Abwasseranlagen
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Art. 20 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Überwachung und Ausbildung

1. Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.

2. Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.

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