815.100
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CH-GR
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Überwachung und Ausbildung
Einleitung und Behandlung von Abwasser - Abwasseranlagen
Art. 20 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Überwachung und Ausbildung
1. Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.
2. Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.