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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Zuständigkeit

1. Soweit nicht die Gemeinden oder Organe des Bundes zuständig sind, vollzieht der Kanton das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Bundesgesetz).

2. Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.

3. Der Grosse Rat bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle).

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