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Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Mitbenützung privater Anlagen

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Abwasseranlagen
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Art. 19 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Mitbenützung privater Anlagen

1. Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber privater Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten.

2. Über die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage über die Gemeindegrenze hinaus entscheidet im Streitfall die Regierung.

3. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entscheidet die verfügende Behörde.

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