815.100
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CH-GR
Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Mitbenützung öffentlicher Anlagen
Einleitung und Behandlung von Abwasser - Abwasseranlagen
Art. 18 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Mitbenützung öffentlicher Anlagen
1. Die Regierung kann die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen verpflichten, Gemeinden und Privaten ausserhalb ihres Einzugsgebietes gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.
2. Wird über die Kostenbeteiligung keine Einigung erzielt, entscheidet die Regierung.