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Art. 17a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Anhörung der Fachstelle

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Abwasseranlagen
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Art. 17a Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Anhörung der Fachstelle

1. Bauvorhaben, welche öffentliche Abwasseranlagen betreffen, sowie Massnahmen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität sind der Fachstelle zur Anhörung zu unterbreiten, bevor die Baubewilligung erteilt wird beziehungsweise bevor die Massnahmen beschlossen werden.

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