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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Abwasseranlagen
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Art. 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen

1. Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden.

2. Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.

3. Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten

a) * innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten und zu betreiben;

b) sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzuschliessen;

c) * zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zusammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben;

d) * innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanieren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.

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