Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen
Art. 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen
1. Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden.
2. Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.
3. Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten
a) * innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten und zu betreiben;
b) sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzuschliessen;
c) * zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zusammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben;
d) * innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanieren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.