815.100
KGSchGLCPELCPAc
CH-GR
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Sanierung
Einleitung und Behandlung von Abwasser - Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
Art. 16 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Sanierung
1. Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes.