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Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Sanierung

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
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Art. 16 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Sanierung

1. Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes.

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