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CH-GR
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Nicht verschmutztes Abwasser
Einleitung und Behandlung von Abwasser - Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
Art. 14 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Nicht verschmutztes Abwasser
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.
2. Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.