Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.100 KGSchGLCPELCPAc CH-GR

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Nicht verschmutztes Abwasser

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Nicht verschmutztes Abwasser

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.

2. Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

← Art. 13 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Zweck Art. 15 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →