815.100
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CH-GR
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - 2. Zuständigkeit der Fachstelle
Einleitung und Behandlung von Abwasser - Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
Art. 13 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · 2. Zuständigkeit der Fachstelle
1. Die Fachstelle prüft bei Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe, ob die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.
2. In folgenden Fällen ordnet sie die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwassers an
a) für Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht;
b) für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3. Die Fachstelle ordnet die Behandlung für Abwasser aus einer öffentlichen Kanalisation an, das noch nicht in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden kann.