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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Grundsätze

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
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Art. 11 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Grundsätze

1. Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen

a) verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;

b) behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;

c) den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden;

d) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

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