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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) - Genereller Entwässerungsplan

Einleitung und Behandlung von Abwasser - Genereller Entwässerungsplan
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Art. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Genereller Entwässerungsplan

1. Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Fachstelle.

2. Abwassertechnische Massnahmen, die nicht dem generellen Entwässerungsplan entsprechen, bedürfen der Zustimmung durch die Fachstelle.

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