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Art. 9 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Änderung der Verhältnisse

Netzgebiete und Netzbetrieb
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Art. 9 StromVG GR · Änderung der Verhältnisse

1. Änderungen des Netzgebietes oder des Netzbetriebs erfordern eine neue Verfügung des Kantons.

2. Der Kanton kann ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu bezeichnen, wenn die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 Litera c nicht mehr erfüllt werden sowie im Rahmen von Gemeindefusionen zur Vereinheitlichung des Netzbetriebs.

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