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812.100 STROMVGGRLAELGR CH-GR

Art. 8 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Bezeichnung durch den Kanton

Netzgebiete und Netzbetrieb
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Art. 8 StromVG GR · Bezeichnung durch den Kanton

1. Bei regionalen und überregionalen Verteilnetzen bezeichnet der Kanton das Netzgebiet und den Netzbetreiber

a) im Streitfall;

b) zur Erschliessung eines unversorgten Gebietes;

c) wenn der bisherige Netzbetreiber seine Pflichten wiederholt verletzt.

2. Die Bezeichnung erfolgt nach Massgabe von Artikel 4.

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