812.100
STROMVGGRLAELGR
CH-GR
Art. 8 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Bezeichnung durch den Kanton
Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 8 StromVG GR · Bezeichnung durch den Kanton
1. Bei regionalen und überregionalen Verteilnetzen bezeichnet der Kanton das Netzgebiet und den Netzbetreiber
a) im Streitfall;
b) zur Erschliessung eines unversorgten Gebietes;
c) wenn der bisherige Netzbetreiber seine Pflichten wiederholt verletzt.
2. Die Bezeichnung erfolgt nach Massgabe von Artikel 4.