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Art. 6 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Vertragliche Regelungen

Netzgebiete und Netzbetrieb
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Art. 6 StromVG GR · Vertragliche Regelungen

1. Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber regeln vertraglich Rechte und Pflichten, soweit diese über die Aufgaben aus dem Bundesrecht hinausgehen.

2. Einer vertraglichen Regelung bedürfen insbesondere

a) die Übertragung von Aufgaben an einen Dritten gemäss Artikel 3 Absatz 2;

b) die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens;

c) das Verhältnis zwischen Netzeigentümer und Netzbetreiber;

d) die Eigentumsverhältnisse an den Verteilnetzanlagen;

e) allfällige weitere Leistungen des Netzbetreibers.

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