812.100
STROMVGGRLAELGR
CH-GR
Art. 5 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Bezeichnung der Netzgebiete
Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 5 StromVG GR · Bezeichnung der Netzgebiete
1. Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.
2. Die Gemeinden teilen dem Kanton ihren Netzbetreiber mit.
3. Der Kanton bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Gemeinden, der Netzeigentümer und der Netzbetreiber.
4. Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.