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Art. 20 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 20 StromVG GR · Übergangsbestimmungen

1. Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht. Rechte und Pflichten aus bestehenden Wasserrechtsverhältnissen bleiben unberührt.

2. Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber treffen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertraglichen Regelungen nach Artikel 6.

3. Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.

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