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Art. 18 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 18 StromVG GR · Vollzug

1. Die kantonalen Aufgaben aus dem Bundesrecht und diesem Gesetz werden durch die Regierung vollzogen. Sie kann die Entscheidkompetenz dem zuständigen Departement übertragen.

2. Die Regierung kann namentlich Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.

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