812.100
STROMVGGRLAELGR
CH-GR
Art. 17 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Strafbestimmungen und Vollstreckung
Art. 17 StromVG GR · Verwaltungsrechtliche Sanktionen
1. Der Kanton kann zur Durchsetzung von Pflichten aus dem Bundesrecht und nach diesem Gesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, anordnen.