812.100
STROMVGGRLAELGR
CH-GR
Art. 16 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Verantwortlichkeit
Strafbestimmungen und Vollstreckung
Art. 16 StromVG GR · Verantwortlichkeit
1. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengemeinschaft solidarisch.